Verkaufs- und Lieferbedingungen der Windau GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1.
Auf die gesamten laufenden und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Windau GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Windau“) und dem Käufer über den Verkauf und/oder Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“) finden ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) Anwendung. Die Lieferbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Windau ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Windau den AGB nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung von Windau haben Vorrang vor den Lieferbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1.
Die Angebote von Windau sind freibleibend und unverbindlich. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein verbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB.
2.2.
Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, ist Windau berechtigt, dieses Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei Windau anzunehmen.
2.3.
Windau kann die Annahme des Vertragsangebots entweder ausdrücklich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.
3. Lieferfristen, Liefertermine und Lieferverzug
3.1.
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Windau bei Annahme der Bestellung angegeben. In Bestellungen des Käufers genannte Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Windau ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2.
Sofern Windau verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Windau nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird Windau den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Windau berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Windau unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Windau, wenn Windau ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt (d.h. im Falle von unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignissen, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer- und Explosionsschäden, Seuchen, Pandemien, Epidemien) oder wenn Windau im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.3.
Verzögern sich die Lieferungen von Windau, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Dies gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
3.4.
Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 7 und 8 dieser Lieferbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Windau, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
4.1.
Die Lieferung erfolgt ab Lager (Rudolf-Diesel-Straße 2, 33428 Harsewinkel). Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern die bestellten Mengen an Waren 200 kg übersteigen, trägt Windau die gesamten Fracht- und Versandkosten, Windau ist jedoch nicht zur Lieferung per Luftfracht oder mit einem vergleichbaren beschleunigten Transportmittel verpflichtet. Die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung hat der Käufer zu tragen.
4.2.
Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.
4.3.
Sofern beim Versendungskauf der Bestimmungsort der Ware im Ausland liegt, ist der Käufer verpflichtet, Windau schriftlich (E-Mail ausreichend) über (i) die erforderlichen Dokumente und (ii) alle geltenden Vorschriften und Anforderungen für die Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland zu informieren. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist Windau nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Waren und/oder deren Verpackung den Vorschriften und Anforderungen für die Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland entsprechen. Der Käufer hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in das Bestimmungsland und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Der Käufer trägt das Risiko eines Importverbotes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und für nachträgliche Importverbote. Etwaige Kosten, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben etc., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der Ware entstehen, trägt der Käufer.
5. Preise und Zahlungsvereinbarungen
5.1.
Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Windau ab Lager, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen bis zu 10 % wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.2.
Für Lieferungen außerhalb der EU verpflichtet sich der Käufer, Windau einen entsprechenden Ausfuhrvermerk innerhalb von 20 Werktagen nach Rechnungsdatum nachzuweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erfolgt, ist Windau berechtigt, die Umsatzsteuer nachzufakturieren.
5.3.
Jede Rechnung von Windau wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Käufer ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt automatisch Verzug ein. Windau ist berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung der Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB und eines ggf. entstandenen weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Windau auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
5.4.
Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn Windau den Betrag erhalten hat.
5.5.
Sofern für Windau nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist, ist Windau nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, ggf. nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag nach § 321 BGB berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Windau aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer im Eigentum von Windau.
6.2.
Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsware) weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Windau unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Windau die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Windau entstandenen Ausfall.
6.3.
Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Windau berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist Windau berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss Windau dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
6.4.
Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten Ziffer 6.4.3. befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.1.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Sofern die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer Windau im gleichen Verhältnis Miteigentum hieran. Windau nimmt die Übertragung hiermit bereits jetzt an. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.4.2.
Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Erzeugnisse an Windau ab; Windau nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.4.3.
Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an Windau abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Windau im eigenen Namen einzuziehen. Windau kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Windau in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Windau berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.4.4.
Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung oder Vermengung mit anderen Waren oder sonst zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Windau und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.
6.5.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes soweit mit angemessenem Aufwand möglich als Eigentum von Windau zu kennzeichnen. Darüber hinaus hat der Käufer die Vorbehaltsware gegen jeglichen Verlust zum Neuwert zu versichern und sorgfältig zu behandeln.
7. Beschaffenheit der Ware
7.1.
Die Ware unterliegt einer regelmäßigen, freiwilligen Überwachung und entspricht in Zusammensetzung und Bezeichnung den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.
7.2.
Die Haltbarkeit der Ware wird durch die MHD-Kennzeichnung (Mindesthaltbarkeitsdatum-Kenneichung) auf der Artikel Umverpackung ausgewiesen.
7.3.
Die Ware ist bereits frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang einer zwischen Windau und dem Käufer vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen, konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Ware. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
7.4.
Handelsübliche Mengen- und Gewichtsabweichungen im Rahmen von bis zu 10 % von der Bestellmenge sind zulässig. Zulässig sind auch handelsübliche Qualitätsabweichungen/Beschaffenheits-abweichungen, die durch die Ware bedingt sind.
8. Mängelansprüche des Käufers, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
8.1.
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2.
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dabei hat die Untersuchung unverzüglich zu erfolgen. Die Untersuchung von Waren, welche zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, ist spätestens vor ihrer Weiterverarbeitung durchzuführen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Windau hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (wie Verluste, Beschädigungen und Mengendifferenzen) bis zum Ablauf des auf die Lieferung folgenden Werktages (einschl. Samstage) und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich unter Angabe der Rechnungs- oder Bestellnummer anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße oder rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Windau für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.3.
Windau leistet keine Gewähr für Beeinträchtigungen der Ware, die auf eine nicht sachgerechte Logistik und/oder Lagerung der Ware nach Gefahrübergang (vgl. Ziffer 4.2) zurückzuführen sind.
8.4.
Mängel wird Windau nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen.
8.5.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Windau. Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt und missachtete der Käufer bei Erhebung der Mängelrüge auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Weise entsprechende Indizien, so ist er Windau zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) und Schäden verpflichtet.
8.6.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. ist sie unmöglich, dem Käufer unzumutbar, unangemessen verzögert oder hat Windau sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
8.7.
Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln der gelieferten Ware beträgt zwölf Monate seit der Übergabe an den Käufer. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen von Windau oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte sonstige Schäden gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt, führt dies nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
9. Haftung und Schadensersatz
9.1.
Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. „Kardinalpflichten“ ist die Haftung von Windau der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (bzw. Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, die dem Käufer eine Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.2.
Windau haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziffer 9.1 genannten Pflichten aus dem Vertrag.
9.3.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz unberührt; insbesondere haftet Windau bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.4.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffern 9.1 und 9.2 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Windau, von Windau abgegebener Garantien oder von Windau arglistig verschwiegenen Mängeln.
9.5.
Soweit gem. Ziffer 9 die Schadensersatzhaftung von Windau ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Windau.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1.
Der Käufer darf seine Ansprüche gegen Windau – mit Ausnahme von Geldforderungen – nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Windau an Dritte abtreten.
10.2.
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden zwischen Windau und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.3.
Ist eine Bestimmung vertraglicher Abreden zwischen Windau und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
10.4.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Harsewinkel. Windau ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.5.
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht).
10.6.
Windau weist auf seine allgemeinen Datenschutzinformationen hin, abrufbar unter folgendem Link: https://www.windau.de/de/datenschutz/
Stand: Januar 2025